Anhang I Teil B Nummer 2

Empfehlungen für die Leitlinien für die gute Hygienepraxis

Die Leitlinien für die gute Hygienepraxis sollten angemessene Informationen über mögliche Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen und Maßnahmen zur Eindämmung von Gefahren enthalten, einschließlich der in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Programmen dargelegten einschlägigen Maßnahmen. Dazu können beispielsweise gehören:

  • die Bekämpfung von Kontaminationen durch Mykotoxine, Schwermetalle und radioaktives Material;
  • die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;
  • die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;
  • die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;
  • die Zubereitung, Lagerung, Verwendung und Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;
  • die vorschriftsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;
  • die Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten durch Lebensmittel und die Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde;
  • die Verfahren, Praktiken und Methoden, um sicherzustellen, dass Lebensmittel unter angemessenen Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich einer gründlichen Reinigung und Schädlingsbekämpfung;
  • die Maßnahmen im Hinblick auf die Sauberkeit der Schlacht- und der Nutztiere;
  • die Maßnahmen im Hinblick auf die Buchführung.