Bei Geschenken an Compliance(-Regeln) denken

    


 


Ein kleines Präsent zu Weihnachten scheint üblich unter Geschäftspartnern, doch Unternehmen sollten klare Regeln zum Umgang mit Geschenken vorgeben, anderenfalls drohen schnell Schwierigkeiten – für Unternehmen ebenso wie für Mitarbeiter.

Zu Weihnachten haben Zuwendungen an Mitarbeiter Hochkonjunktur. Oftmals handelt es sich um eine kleine Aufmerksamkeit oder um eine kleine Erinnerung an die fruchtbaren Geschäftsbeziehungen, manchmal auch um konkrete Erwartungen. Doch wann verstößt der Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er Geschenke von Geschäftspartnern annimmt? Und wann sollte das Unternehmen selbst handeln?

Explizite Regeln oder Nebenpflicht
Es ist nicht grundsätzlich verboten, Geschenke von Geschäftspartnern anzunehmen. Grenzen kann es zum Beispiel aufgrund gesetzlicher, tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen geben.

Prüfen, ob es Compliance-Regeln gibt.
Ob mit oder ohne explizite (Compliance-)Regeln: Arbeitgeber müssen davon ausgehen können, dass ihre Mitarbeiter unbestechlich sind. Auch ohne ausdrückliche Regelung besteht daher eine entsprechende Nebenpflicht des Arbeitnehmers. Daher dürfte es dem Mitarbeiter regelmäßig untersagt sein, Geschenke mit erheblichem Wert anzunehmen.

Keine Bestechlichkeit, kein fester Geschenkwert
Letztlich existiert jedoch keine feste Grenze. Hängt das angenommene Geschenk unmittelbar von einer Gegenleistung ab, verhält sich der Mitarbeiter in der Regel pflichtwidrig.

Bei Verstoß gegen die Nebenpflicht oder bestehende explizite Regeln ist eine Kündigung des Mitarbeiters möglich. Regelmäßig wird jedoch zuvor (zumindest) eine Abmahnung erforderlich sein.

Für Unternehmen kann es sinnvoll sein, eine Compliance-Struktur einzuführen. Zwar besteht keine allgemeine Verpflichtung dazu, durch entsprechende Vorschriften können sich Verantwortliche jedoch von der Haftung befreien – und den Imageverlust des Unternehmens minimieren. Wie auch immer entsprechende Vorgaben aussehen, ein Annahmeverbot oder entsprechende Anzeigepflichten sollten Mitarbeitern stets offen in einer allgemeinen Regelung mitgeteilt werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats
Dabei ist zu beachten, dass entsprechende Vorschriften das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Deshalb ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz der Betriebsrat zwingend zu beteiligen. Er kann also letztlich über eine entsprechende Betriebsvereinbarung verhandeln. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei nur auf den das Ordnungsverhalten konkret regelnden Teil.