Verordnung (EU) Nr. 952_2013 RV 08-01-2016

Kurzbezeichnung/Link

UZK

Bezeichnung

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union

Erscheinungsort

ABl. Nr. L 269 S. 1

Erschienen am

10.10.2013

Review-Datum

08.01.2016

Review

Betroffenheit

Alle Unternehmen, die Zollverfahren tätigen.

Nachricht

Das EU-Zollrecht wurde modernisiert. Der bereits 2008 in Kraft getretene, in der Praxis aber nie angewendete sogenannte Modernisierte Zollkodex war am 9. Oktober 2013 durch den Zollkodex der Union (UZK) ersetzt worden. Der neue UZK soll nun ab 1. Mai 2016 vollständig Anwendung finden. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) sind am 29. Dezember 2015 veröffentlicht worden. Beide Verordnungen gelten ab dem 1. Mai 2016.

Zu den wesentlichen Änderungen/Neuerungen zählen:

  • Zollverfahren
    Künftig gibt es nur noch drei Zollverfahren: freier Verkehr, besondere Verfahren, Ausfuhr. Für alle besonderen Verfahren ist eine Sicherheitsleistung obligatorisch; einmal geleistete Sicherheiten werden in eventuellen Folgeverfahren „angerechnet“. Bestehende Bewilligungen für vereinfachte Verfahren werden sukzessive bis zum 31. Dezember 2017 evaluiert und ggf. umgestellt.
  • Freier Verkehr
    Für die Einfuhr gewerblicher (Post-)Sendungen entfällt die mündliche Zollanmeldung faktisch. Sie gilt dort nur noch für Waren mit gewerblichem Charakter, die unmittelbar im Reisegepäck mitgeführt werden und deren Wert 1.000 Euro bzw. deren Gewicht 1.000 kg nicht überschreiten. D.h., für Postsendungen, deren Wert unter 1.000 Euro bleibt, sind zukünftig förmliche Zollanmeldungen erforderlich, wenn auch mit verringerten Datensätzen. Die Regelungen gelten ab 1. Mai 2016.

  • Zollwert
    Die sog. First-Sale-Rule, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Vorerwerberpreise dem Zollwert zugrunde gelegt werden können, entfällt. Für Verträge, die bereits vor dem 1. Mai 2016 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsregelung bis 2019.
    Lizenzgebühren werden zukünftig auch Bestandteil des Zollwerts, wenn ein Dritter (nicht der Verkäufer) Lizenzgeber ist.  Bestehende Bewilligungen und Entscheidungen bleiben vorübergehend erhalten; bis zum 1. Mai 2019 erfolgt voraussichtlich eine Neubewertung.Vor dem 1. Mai 2016 beantragte, aber noch nicht beschiedene Bewilligungen werden nach dem UZK verbeschieden. 
  • Vorübergehende Verwahrung
    Die vorübergehende Verwahrung, in der sich Ware zwischen Gestellung und Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung befindet, ist künftig nur noch in förmlich „bewilligten Lagerstätten“ zulässig. Die Bewilligung ist u. a. von einer Sicherheitsleistung abhängig. Zu klären bleibt hier, inwieweit die bisherigen Verwahrlager in „bewilligte Lagerstätten“ umgewandelt werden können. Wie eine Lösung aussehen könnte, ist noch offen. Die vorübergehende Verwahrung betrifft faktisch alle Importe. Die maximale Lagerdauer beträgt fortan einheitlich 90 Tage (unabhängig vom Verkehrsträger).
  • Versand (externer/interner)
    Ein zugelassener Versender (ZV) benötigt eine Bewilligung zur „Verwendung besonderer Verschlüsse“, die derzeit noch in der ZV-Bewilligung enthalten ist. Die ZV-Bewilligungen werden entsprechend angepasst und umgestellt.
  • Lagerung (Zolllager, Freizone)
    Die Freilager entfallen. Die gegenwärtig möglichen Zolllagertypen werden neu strukturiert.
  • Veredelung (aktive/passive)
    Das Zollrückvergütungsverfahren entfällt. Das Umwandlungsverfahren geht in der aktiven Veredelung auf. Die Einfuhr von Ersatzware in der passiven Veredelung ist möglich.

  • Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
    Eine neue Bewilligungsvoraussetzung für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) ist die „praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit“ (Art. 39 d) UZK). Diese Voraussetzung muss der jeweilige Zollbeauftragte des Unternehmens erfüllen. Dabei ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar, wie ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann. Im Gespräch sind u.a. eine mindestens 3-jährige praktische Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit oder entsprechende zollbezogene Aus- und Weiterbildungen. Auch hierzu werden sich die Hauptzollämter mit den AEOs in Verbindung setzen. Der AEO F (AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“) entfällt, künftig stehen die zwei Bewilligungen AEO C (AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen“) und AEO S (AEO-Zertifikat „Sicherheit“) nebeneinander. Bereits erteilte AEO-Zertifikate behalten ihre Gültigkeit. 

  • Warenursprung und Präferenzen
      • Lieferantenerklärungen 
        Es gibt keine Änderungen im Wortlaut der Lieferantenerklärungen. Die Nennung der Verordnungsnummer ist nicht erforderlich. Langzeitlieferantenerklärungen können ab dem 1. Mai 2016 bis zu zwei Jahren ab Ausstellungsdatum gültig sein. Neu ist, dass rückwirkende Langzeitlieferantenerklärungen nur noch dann ausgestellt werden können, wenn der Beginn des Lieferzeitraums höchstens ein Jahr zurückliegt. Für Einzellieferantenerklärungen gilt diese Einschränkung nicht.

      • Der registrierte Ausführer (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS)
        Für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) wird der registrierte Ausführer eingerichtet, wodurch die Ausstellung und Vorlage von Ursprungszeugnissen Form A entfällt und durch Rechnungserklärungen ersetzt wird. Hierfür muss allerdings noch eine EU-Datenbank geschaffen werden, in der die Entwicklungsländer ihre registrierten Ausführer erfassen sollen. Die Schweiz, Norwegen und die Türkei beteiligen sich am REX-System, was im Fall von Kumulation Erleichterung bringt.

  • Statusnachweise für Waren
    Der Nachweis des zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware (künftig Unionsware) soll mittelfristig mit Hilfe des elektronischen Systems PoUS (Proof of Union Status) erfolgen können. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Papiernachweise (u.a. T2L und T2LF) bestehen. Der Nachweis mittels Rechnung oder Frachtpapier ist bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro möglich – bislang waren es 10.000 Euro.

  • Verbindliche Zolltarifauskunft/verbindliche Ursprungsauskunft
    Nach dem neuen Zollrecht sind verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) statt bisher sechs Jahre nur noch drei Jahre gültig. Konnte der Inhaber einer vZTA diese bei Nichtgefallen in der Schublade liegen lassen, sind künftig beide Seiten, also sowohl Zollverwaltung als auch Inhaber, an die vZTA gebunden, auf die in der Zollanmeldung Bezug genommen werden muss.

  • Zentrale Zollabwicklung
    Die Weiterentwicklung der sog. Einzigen Bewilligung wird laut IT-Arbeitsprogramm nicht vor dem 1. Oktober 2020 realisiert werden. Kernidee der „zentralen Zollabwicklung“ ist, dass das Unternehmen zukünftig nur noch mit einer Zollstelle, der „Überwachenden Zollstelle“, kommuniziert. Diese stimmt alles Weitere mit den übrigen Zollstellen ab, z.B. mit der Ausfuhrzollstelle am Gestellungsort und der Ausgangszollstelle an der Grenze.
    Vorteil: Unternehmen haben nur einen Ansprechpartner. Nachteil: Nach diesem Modell sind voraussichtlich mindestens drei Zollstellen in den Ausfuhrprozess involviert, was u.U. zu einer höheren Zahl an Zollprüfungen führen kann.

  • IT-Infrastruktur
    Diese wird mit Inkrafttreten des UZK am 1. Mai 2016 noch nicht zur Verfügung stehen. Während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 sollen nach und nach einzelne IT-Module entwickelt werden, um die neu hinzugekommenen zollrechtlichen Prozeduren abzubilden. Welche Regelungen während dieser Übergangszeit anzuwenden sind, regelt der sog. Transitional Delegated Act (TDA).

Handlungsempfehlung

  • Zollverfahren: Die Hauptzollämter werden die Bewilligungsinhaber von sich aus kontaktieren – vorher besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
  • Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte: Wer einen AEO-Antrag (zugelassene Wirtschaftsbeteiligte) in Erwägung zieht, sollte bis nach dem 1. Mai 2016 mit der Antragstellung warten, da sonst gleich eine Überprüfung folgen muss.
  • Registrierte Ausführer: Importeure in der EU müssen, wenn sie APS-Präferenzen in Anspruch nehmen wollen, prüfen, ob ihr Lieferant in der Datenbank enthalten ist. Ob, und wenn ja, wie eine materielle Prüfung durchgeführt werden kann oder muss, ist nicht veröffentlicht. Die Regelungen gelten, sobald das dafür erforderliche IT-System verfügbar ist.
  • Zollwert: Bestehende Verträge sollten überprüft werden.
  • Zolleinfuhr: Mehr Zeit und Kapazitäten einplanen, da faktisch immer ein förmliches Verfahren erforderlich ist.

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 08.01.2016

URL-Adresse

https://www.yumpu.com/en/document/view/54464206/zollkodex-der-union-uzk-sachstand-herausforderungen-ausblick/3

Bezeichnung

Delegierte Verordnung 2015/2446

URL-Adresse

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2446&rid=1

Bezeichnung

Durchführungsverordnung 2015/2447

URL-Adresse

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2447&rid=1