Reviews | IM ENTWURF: EEG 2016BetroffenheitUnternehmen mit Anlagen aus dem erneuerbaren Energiebereich; Energiemanagementbeauftragter NachrichtKünftig wird der in Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugte Strom grundsätzlich nur noch bezahlt, wenn die Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Zu diesem Zweck wird die Bundesnetzagentur die Zahlungen für Strom aus neuen Anlagen regelmäßig ausschreiben. Dabei werden die Ausschreibungsvolumen so bemessen, dass der Ausbaukorridor (40 bis 45 % Anteil an erneuerbaren Energien im Jahr 2025) eingehalten wird. Für die einzelnen Technologien werden jährliche Ausschreibungsmengen festgelegt:
- Wind an Land
Bei Wind an Land sollen in den nächsten drei Jahren, d. h. 2017, 2018 und 2019, 2.800 MW brutto pro Jahr ausgeschrieben werden. Danach steigt die Ausschreibungsmenge auf 2.900 MW brutto pro Jahr. Der bisherige Ausbaupfad wurde in den letzten zwei Jahren wegen des übermäßig starken Windausbaus überschritten. Konsequenzen sind: Die Festlegung der Ausschreibungsmenge, eine Einmal-Degression von 5 % zum 1. Juni 2017 – für den Übergangszeitraum 2017 und 2018, in dem noch die Einspeisevergütung gilt – und eine Anpassung des atmenden Deckels für den Fall, dass der Zubau über den Korridor ansteigt, bevor die Mengensteuerung durch die Ausschreibungen greift.
- Photovoltaik
Es werden 600 MW pro Jahr ausgeschrieben. Vorher waren es 400 MW. Neben Freiflächen werden nun auch andere große PV-Anlagen ab 750 kW einbezogen: Alle großen PV-Anlagen stellen sich dem Wettbewerb.
- Wind auf See
Das Ziel einer installierten Leistung von 15.000 MW im Jahr 2030 wird beibehalten. Um einen kontinuierlichen Ausbaupfad zu erreichen, werden mit jährlich 730 MW die Ausschreibungsmengen gleichmäßig auf die Jahre 2021 bis 2030 verteilt. Zudem sind sich Bund und Länder darüber einig, dass bei Wind auf See die Netzanbindung sowohl auf See als auch an Land sichergestellt werden muss, aber zugleich für die betroffene Industrie kein „Fadenriss“ entstehen darf.
- Biomasse
150 MW Ausschreibungsmenge (Neuanlagen + Bestandsanlagen) für die Jahre 2017, 2018, 2019. In den Jahren 2020 bis 2022 werden jeweils 200 MW ausgeschrieben. Die Ausschreibungsmengen für die Folgejahre werden bei der nächsten Novelle des EEG festgelegt.
Neben diesen technologiespezifischen Besonderheiten ist das Ausschreibungsdesign durch drei weitere übergreifende Themen geprägt: - Die Ausschreibungen sollen nicht zu einer Verschärfung der bestehenden Netzprobleme beitragen: Gegenwärtig werden Erneuerbare-Energien-Anlagen, insbesondere Windenergieanlagen, wegen Engpässen vor allem im Übertragungsnetz in steigendem Umfang in Norddeutschland abgeregelt, weil der Strom nicht vor Ort verbraucht und nicht zu den großen Verbrauchszentren im Süden abtransportiert werden kann. Zu diesem Zweck wird im Energiewirtschaftsgesetz eine Regelung eingeführt, damit diese Strommengen künftig nicht mehr reguliert, sondern vor Ort als zuschaltbare Lasten zur Wärmeerzeugung genutzt werden können. Des Weiteren sollen in den Ausschreibungen die Zuschläge für neue Windenergieanlagen in diesem Netzausbaugebiet vorübergehend mengenmäßig begrenzt werden, um die Netzengpässe nicht zu verschärfen. Daher wird in § 1 EEG 2016 auch klargestellt, dass der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien netzverträglich erfolgen soll. Ungeachtet dessen wird die Bundesregierung alles Erforderliche unternehmen, damit der dringend benötigte Netzausbau weiter beschleunigt umgesetzt wird.
- Die Ausschreibungen sollen ferner nicht das hohe Maß der Akteursvielfalt gefährden: Der Ausbau der erneuerbaren Energien basiert maßgeblich auf dem Engagement einer Vielzahl verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände; dies umfasst auch sehr viele Bürgerenergiegesellschaften. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die hohe Akteursvielfalt gewahrt bleiben. Diesem Zweck dient die Bagatellgrenze von grundsätzlich 750 kW. Darüber hinaus wurde ein einfaches und transparentes Ausschreibungsdesign gewählt, das auf die Herausforderungen kleinerer Akteure zugeschnitten ist. Bei Windenergie an Land erhalten Bürgerenergiegesellschaften außerdem gezielte Erleichterungen. Diese Akteure können schwerer als andere Akteure mit dem Risiko umgehen, zunächst die Kosten für die Vorentwicklung zu tragen, aber später keinen Zuschlag zu erhalten. Deshalb können sie zukünftig bereits zu einem früheren Zeitpunkt und nur mit einer – geringeren – finanziellen Sicherheit an den Ausschreibungen teilnehmen. Parallel hierzu wird die Bundesregierung spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für kleine Akteure initiieren. Auch wird die Bundesregierung die Auswirkungen des Systemwechsels auf die Akteursvielfalt regelmäßig evaluieren und im EEG-Erfahrungsbericht hierüber berichten.
- Die Ausschreibungen sollen schließlich im Umfang von 5 % der jährlich zu installierenden Leistung für die Teilnahme von Anlagen in anderen Mitgliedstaaten geöffnet werden, um die europäische Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Energiewende weiter zu stärken und die Integration der erneuerbaren Energien in den europäischen Binnenmarkt voranzutreiben.
Jenseits des Systemwechsels zu Ausschreibungen werden punktuelle Änderungen gegenüber dem EEG 2014 vorgenommen:
- Die Möglichkeit für eine regionale Grünstromkennzeichnung wird eingeführt.
- Die Bundesregierung wird das Thema regionale Akzeptanz evaluieren und ggf. weitere Vorschläge erarbeiten.
- Die Bundesregierung wird zudem in der Besonderen Ausgleichsregelung im weiteren Verfahren eine EU-rechtskonforme Regelung vorlegen, nach der Unternehmen, die einer Branche der Liste 1 des Anhangs 4 des EEG 2014 angehören und aufgrund der Anhebung der Stromkostenintensität von 14 % auf 17 % aus der Befreiung der EEG-Umlage herausfallen, in Zukunft mit Unternehmen der Liste 2 dauerhaft gleichgestellt werden (20 % der EEG-Umlage). Im Falle EU-rechtlicher Vorbehalte seitens der EU-Kommission wird die Bundesregierung einen Alternativvorschlag für eine Härtefallregelung vorlegen, die die angestrebte Entlastungswirkung für die betroffenen Unternehmen sicherstellt.
HandlungsempfehlungNehmen Sie bereits jetzt die Umstellung zur Kenntnis. Zukünftig müssen Verantwortliche die Ausschreibungen und entsprechende Fristen dazu berücksichtigen. |