EEG 2014 RV 12-08-2016

Kurzbezeichnung/Link

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Letzte gesetzliche Änderung

26.07.2016

Erscheinungsort

BGBl. I Nr. 33 S. 1066; BGBl. Nr. 37 S. 1786

Erschienen am

24.07.2014

Review-Datum12.08.2016

Reviews

Betroffenheit

Übertragungsnetz- und Elektrizitätsversorgungsnetzbetreiber

Nachricht

Durch das neue Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (kurz: Strommarktgesetz) wurden die Rahmenbedingungen geschaffen, um die Stromversorgung volkswirtschaftlich kosteneffizient und umweltverträglich weiterzuentwickeln und die Versorgungssicherheit bei der Transformation des Energieversorgungssystems zu gewährleisten („Strommarkt 2.0“).

Zu den wesentlichen Änderungen des EEG 2014 aufgrund des Strommarktgesetzes zählen:

  • Der bisherige § 6 zum Anlagenregister wurde im Hinblick auf das neue Marktstammdatenregister (§ 111e EnWG), das ein separates Anlagenregister für erneuerbare Energien entbehrlich macht, neu gefasst. Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur nun mindestens folgende Daten übermitteln (§ 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d EnWG):
    • den Namen des Datenverantwortlichen, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse
    • den Standort der Anlage
    • die genutzten Energieträger
    • die installierte Leistung der Anlage
    • technische Eigenschaften der Anlage
    • Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,
      Sie müssen zudem angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen wollen.
  • § 12 (Erweiterung der Netzkapazität) Absatz 3 wurde ein neuer Satz angefügt, der mit dem Verweis auf den neuen Absatz 2 von § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen) EnWG auf die Möglichkeit der Berücksichtigung der sogenannten Spitzenkappung hinweist: Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze die jährlich erzeugte Strommenge je unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Windkraft- und Photovoltaikanlagen um bis zu drei Prozent reduzieren. Die Entschädigung erfolgt wie bei regulären Einspeisungen nach der Härtefallregelung gemäß § 15.
  • § 19 (Förderanspruch für Strom) wurde ein neuer Absatz 1a eingefügt, der klarstellt, dass eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 und eine Begünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG nicht miteinander kumuliert werden können, soweit der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird. Die Regelung ist strommengen- und nicht anlagenbezogen. Eine Kumulierung von EEG-Förderung und Stromsteuerbegünstigung ist auch nicht in Fällen kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe möglich.
  • Der Wechsel zwischen den Veräußerungsformen (geförderte/sonstige Direktvermarktung, Einspeisevergütung für kleine Anlagen in Ausnahmefällen) hängt jetzt von einer weiteren Voraussetzung ab. Gemäß dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 3 muss künftig die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage im Viertelstundentakt gemessen und bilanziert werden; bei Verstoß verringert sich die Förderung auf null.

Die Änderungen gelten seit 30. Juli 2016 – mit Ausnahme von § 19 Absatz 1a, der rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden ist.

Handlungsempfehlung

Übermitteln Sie der Bundesnetzagentur die erforderlichen Daten nach § 111f EnWG. Prüfen Sie, ob Sie besser eine finanzielle Förderung nach dem EEG oder eine Begünstigung nach dem Stromsteuergesetz in Anspruch nehmen.

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 12.08.2016 (Art. 9)

URL-Adresse

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s1786.pdf