Gehörschutz

Ein schmaler Pfad: Zum richtigen Maß zwischen Gehörschutz und Signalhörbarkeit

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Mitarbeiter ohne Vorschädigungen des Gehörs am Arbeitsplatz ab einem mittleren Schallpegel von 90 Dezibel dB(A) oder einem gelegentlichen Spitzenpegel von bis zu 137 Dezibel dB(A) einen Gehörschutz tragen müssen. Die Benutzung des Gehörschutzes regelt die DGUV-Regel 112-194 (vorher BG-Regel 194). Diese Regel gerät in bestimmten Fällen in einen Konflikt mit den Anforderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung (EBO).

Ob Stöpsel, Kapseln oder individuell gefertigte Formpassstücke (Otoplastiken), jeder Gehörschutz schützt das Ohr und schränkt gleichzeitig die Hörfähigkeit ein. Es gilt die Regel: Je geräuschmindernder der Gehörschutz ist, desto weniger nimmt der Mitarbeiter die Außengeräusche wahr. Bei Maschinenführern im öffentlichen Straßenverkehr, wie z.B. Fahrer von Fahrzeugen für die Straßenreinigung oder Baggerfahrer an Baustellen oder im Bahnverkehr, kann die eingeschränkte Hörbarkeit von Warnsignalen eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten. Die StVO und die EBO verbieten daher generell das Tragen eines Gehörschutzes. Abhilfe schaffen spezielle Gehörschutzvorrichtungen mit einer auf den jeweiligen Einsatzbereich zugeschnittenen elektronischen Spezialausstattung.

Dabei handelt es sich um pegelabhängige Kapselgehörschützer, die mit einem elektronischen System zur Schallwiedergabe ausgestattet sind. Bei niedrigen Lärmpegeln wird der Schall von Mikrofonen aufgenommen, die außen am Gehörschutz angebracht sind und von Lautsprechern im Kapselinneren wiedergegeben. Die Signalhörbarkeit ist so gewährleistet. Bei hohen Umgebungslärmpegeln regelt die Elektronik den Schall im Inneren nach unten. In beiden Fällen liegt die maximale Lärmbelastung für das Ohr im Kapselinneren bei 82 dB(A). 

Unterschiedliche Kennzeichnungen markieren den jeweiligen Einsatzbereich der pegelabhängigen Kapselgehörschützer. Das Kennzeichen W steht für das allgemeine Warnsignalhören, informationshaltige Arbeitsgeräusche und Sprachkommunikation. Mitarbeiter im Gleisoberbau tragen Gehörschutz mit dem Kennzeichen S. Für Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr bietet Kennzeichen V den korrekten Schutz, und für Triebfahrzeugführer im Eisenbahnbetrieb gibt es Gehörschützer mit dem Kennzeichen E.