IAOÜbk118G

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit vom 21. August 1970

Kerninhalte

Mit diesem Gesetz wird dem in Genf am 28. Juni 1962 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit mit der Maßgabe zugestimmt, dass Deutschland die Verpflichtungen des Übereinkommens für folgende Zweige der Sozialen Sicherheit übernimmt:

  • Ärztliche Betreuung
  • Krankengeld
  • Leistungen bei Mutterschaft
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenLeistungen bei Arbeitslosigkeit