Verordnung (EU) Nr. 1007/2011

 



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Textilfasern

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

In dieser Verordnung sind die Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, Vorschriften über die Etikettierung oder Kennzeichnung nichttextiler Teile tierischen Ursprungs und Vorschriften über die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen durch quantitative Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen festgelegt, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und den Verbrauchern zutreffende Informationen zur Verfügung zu stellen.

Sie gilt sowohl für auf dem Unionsmarkt bereitgestellte Textilerzeugnisse als auch für

  • Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %,
  • Bezugsmaterial für Möbel, Regen und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %,
  • die Textilkomponenten
  • der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
  • von Matratzenbezügen,
  • von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen,
  • Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Sie gilt weder für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbstständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden noch für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden.