AllgV Pr.33-33lek/054-3312#001

 



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Allgemeinverfügung Pr.33-33lek/054-3312 Nummer 1

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Kontrolle mittels Multikopter vom 22. Januar 2018

Kerninhalte

Diese Allgemeinverfügung bestimmt, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und alle für die Beförderung gefährlicher Güter auf diesen Eisenbahnen verantwortlichen Unternehmen, die gefährliche Güter als Verantwortliche im Sinne des § 9 Absatz 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz verpacken, versenden, befördern, entladen, empfangen oder auspacken einschließlich der Eisenbahnverkehrsunternehmen, im Bereich der Eisenbahnen des Bundes den Einsatz von Multikoptern zu Zwecken der behördlichen Gefahrgutüberwachung auf ihren Grundstücken und über ihren Gefahrgutobjekten zu dulden haben. Dies schließt die Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes ein, den Flug des Geräts durch Videoaufnahmen zu dokumentieren und zu Beweiszwecken Fotografien mittels eines Multikopters anzufertigen und zu speichern. Personenbezogene Daten (Einzelangaben über natürliche Personen) dürfen hierbei nicht erhoben werden.

Flüge bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens; sie werden der für die örtliche Betriebsführung zuständigen Stelle des jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmens (zuständiger Fahrdienstleiter) jedoch vor Beginn angezeigt.