AllgV Pr.3343-33hae/010-0044#002

 



Link zum Rechtstext

Allgemeinverfügung Pr.3343-33hae/010-0044 Nummer 2

Bezeichnung

Allgemeinverfügung „Gleisfahrbare Leitern“ zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit im Oberleitungsbau und sonst an Oberleitungen vom 3. Februar 2017

Kerninhalte

Diese Allgemeinverfügung enthält folgende, ab 1. April 2020 geltende Verbote:

  • Arbeitseinsätze dürfen nicht so konzipiert oder durchgeführt werden, dass Arbeitskräfte pro Arbeitsschicht mehr als zwei Stunden Einsatz auf schienenfahrbaren Leitern erbringen oder zu erbringen haben.
  • Leitern dürfen nicht als hoch gelegene Arbeitsplätze verwendet werden – es sei denn, dass
    - die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können, und
    - wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung der Leiter die Verwendung anderer, sicherer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist.
  • Schienenfahrbare Leitern dürfen nicht verwendet werden, solange diese nicht so arretiert sind, dass sie nicht wegrollen können und standsicher sind. Von einer wirksamen Arretierung ist auszugehen, wenn Sicherungseinrichtungen wie eine Kippsicherung und eine Bremse angelegt und wirksam sind.
  • Schienenfahrbare Leitern dürfen nicht im nicht gesperrten Gleis eingesetzt werden.