AllgV Pr.3340-33hae/01 0-0044_010-001

 



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Allgemeinverfügung Pr.3340-33hae/01 0-0044 Nummer 10-001

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Dieselmotoremissionen bei Instandhaltungsbauarbeiten in Tunneln vom 12. April 2017

Kerninhalte

Diese Allgemeinverfügung untersagt mit Wirkung ab 1. April 2020 den Betrieb von Dieselmotoren bei Instandhaltungsarbeiten in Eisenbahntunneln. Ausgenommen sind Dieselmotoren, die über einen die Anforderungen der TRGS 554 erfüllenden und in diesem Sinne funktionsfähigen Dieselpartikelfilter oder eine nachweislich gleichwertige technisch wirkende Ersatzmaßnahme verfügen.