AVV Baulärm

 



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Geräuschimmissionen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970

Kerninhalte

Diese Vorschrift gilt für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen, soweit die Baumaschinen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

Sie enthält Bestimmungen über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissionen, das Messverfahren und über Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen.