Verordnung (EG) Nr. 2580_2001

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Link zum RechtstextVerordnung (EG) Nr. 2580/2001

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt zur Bekämpfung des Terrorismus, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen von Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen, die alternativ

  • eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern,
  • in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen,
  • im deren Namen oder auf deren Anweisung handeln,

eingefroren sind. Ihnen dürfen keine Gelder, sonstige finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen oder Finanzdienstleistungen bereitgestellt werden. Jede wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Umgehungen ist verboten.

Ausnahmen sind auf Antrag genehmigungsfähig, wenn die eingefrorenen Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen, zur Begleichung von Steuern, Pflichtversicherungsprämien oder Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation) oder zur Zahlung von Kontoführungsgebühren dienen.

Links zur RechtsänderungReview vom 01. März 2024 I ; II
Review vom 01. Februar 2024 I ; II
Review vom 01. Januar 2024 I ; II
Review vom 01. August 2023 I ; II
Review vom 01. April 2023
Review vom 01. März 2023 
Review vom 01. August 2022 I ; II
Review vom 12. April 2022
Review vom 04. Februar 2022
Review vom 07. Oktober 2021
Review vom 01. August 2021
Review vom 08. Februar 2021
Review vom 05. Februar 2021
Review vom 01. August 2020 - Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128
Review vom 01. August 2020 - Beschluss (GASP) 2020/1132