Verordnung (EU) 2020/740

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

Link zum Rechtstext

Verordnung (EU) 2020/740

Kerninhalte

Artikel 1 bis 15 der Verordnung ersetzen die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009.

Zur Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz des Straßenverkehrs durch die Förderung kraftstoffeffizienter, langlebiger und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch wird mit dieser Verordnung ein Rahmen für die Bereitstellung harmonisierter Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.

Die Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte Reifen der Klassen C1, C2 und C3.
Sie gilt nicht für
- Reifen für den harten Geländeeinsatz;
- Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
- T-Notradreifen;
- Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
- Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;
- Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen;
- Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind;
- gebrauchte Reifen, sofern solche Reifen nicht aus einem Drittland importiert werden.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. November 2021
Review vom 01. August 2020
Review vom 05. Juni 2020