FlBauRL MV
Link zum Rechtstext | Fliegende Bauten |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten in der Fassung vom 29. August 2012 |
Kerninhalte | Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 1 der LBauO MV. Sie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 qm. Ihre Regelungen für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. |