FlBauRL MV

 



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Fliegende Bauten

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten in der Fassung vom 29. August 2012

Kerninhalte

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 1 der LBauO MV.

Sie gilt weder für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, noch für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 qm.

Ihre Regelungen für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.