DGUV Vorschrift 38 (ehemals BGV C22 bzw. BGV/GUV-V C22)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bauarbeiten (Ausgabe April 1977)

zukünftig: Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (Ausgabe November 2019)*

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 38

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.

Sie gilt nicht für 

  • Arbeiten an fliegenden Bauten, 
  • Herstellung, Instandhaltung und das Abwracken von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, 
  • Anlage und Betrieb von Steinbrüchen über Tage, Gräbereien und Haldenabtragungen, 
  • das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen und Masten.


*Hinweis: Die neue Fassung der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (Ausgabe November 2019) wird die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten“ in der Fassung von 1997 ersetzen.

Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der Vertreterversammlung und Bekanntgabe durch den Unfallversicherungsträger.


Die neue DGUV Vorschrift wurde insbesondere an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Die bauspezifischen bußgeldbewehrten Regelungen wurden auf die wesentlichen beschränkt. Entsprechend der besonderen Gefährdung und dem Unfallgeschehen bei Bauarbeiten enthält die Unfallverhütungsvorschrift bußgeldbewehrte Regelungen

-> zu Leitung und Aufsicht,

-> Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen,

-> Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz,

-> bauspezifische Vorgaben für Verkehrswege, Arbeitsplätze und -verfahren.

Neu ist der ausdrückliche Hinweis, dass auch Solo-Selbstständige und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, in den Pflichtenkreis einbezogen sind.