DGUV Vorschrift 38 (ehemals BGV C22 bzw. BGV/GUV-V C22)
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bauarbeiten (Ausgabe April 1977)zukünftig: Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (Ausgabe November 2019)* |
Link zum Rechtstext | DGUV Vorschrift 38 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.
*Hinweis: Die neue Fassung der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (Ausgabe November 2019) wird die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten“ in der Fassung von 1997 ersetzen. Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der Vertreterversammlung und Bekanntgabe durch den Unfallversicherungsträger. Die neue DGUV Vorschrift wurde insbesondere an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Die bauspezifischen bußgeldbewehrten Regelungen wurden auf die wesentlichen beschränkt. Entsprechend der besonderen Gefährdung und dem Unfallgeschehen bei Bauarbeiten enthält die Unfallverhütungsvorschrift bußgeldbewehrte Regelungen -> zu Leitung und Aufsicht, -> Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen, -> Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz, -> bauspezifische Vorgaben für Verkehrswege, Arbeitsplätze und -verfahren. Neu ist der ausdrückliche Hinweis, dass auch Solo-Selbstständige und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, in den Pflichtenkreis einbezogen sind. |