DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D6)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Krane (Ausgabe Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Oktober 2000)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 52

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

Sie gilt nicht für 

  • Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen, 
  • Krane auf Seeschiffen, 
  • Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumKrane_1; Am_SumKrane_2; F2_SumBeauft; F2_SumOrganisation; FM_SumBeauft; FM_SumOrg; Inst_SumBeauft; Inst_SumOrg_3; Inst_SumPrüfpf
Links zur RechtsänderungReview vom 02. November 2023
Review vom 04. September 2023
Review vom 07. Juli 2023
Review vom 02. Dezember 2022 - FBHM-079 „Ausbauträger - Maßnahmen für den sicheren Betrieb von Hebezeugen und Fahrwerken“ 
Review vom 02. Dezember 2022 - Zusatzinfo: FBHM-093 „Anbringen von Prüfplaketten an Kranen“