DGUV Vorschrift 73 (ehemals BGV D30)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Schienenbahnen (Ausgabe Oktober 1989)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 73

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schienenbahnen, die nicht als Fahrgeschäfte betrieben werden.