DGUV Regel 108-003 (ehemals BGR 181)

 



Die DGUV Regel 108-003 wurde aufgehoben.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (Ausgabe Oktober 2003)

Link zum RechtstextDGUV Regel 108-003

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge, der Gestaltung der Fußböden und Durchführung organisatorischer Maßnahmen. Sie beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des Ausrutschens darstellen.

Sie findet keine Anwendung auf Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen, die trocken genutzt werden, und wo die Gefahr des Ausrutschens auf Grund gleitfördernder Stoffe nicht besteht.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 07. August 2023