DGUV Regel 112-194 (ehemals BGR 194)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Benutzung von Gehörschutz (Ausgabe Januar 2015)

Link zum RechtstextDGUV Regel 112-194

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

Hierzu gehören auch 

  • eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes, 
  • die Beschäftigung auf Baustellen,
  • die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors, 
  • kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung und
  • der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.


Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B. 

  • beim Einsatz von Hobbywerkzeugen, 
  • bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumPSA; F2_SumGefährdb; F2_SumUnterweisung; FaSi_SumBescha; FaSi_SumBescha_3; FaSi_SumBescha_5; FaSi_SumGefährdb; FaSi_SumUnterweisung; FM_SumUnterweisung; Inst_SumUnterweisung