DGUV Regel 114-013 (ehemals BGR 238-1)

 



Die Schrift wurde zurückgezogen, da ihre Inhalte in die DGUV Regel 114-601 „Branche Abfallwirtschaft: Teil I Abfallsammlung“ geflossen sind.

Bezeichnung

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft - Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall (Ausgabe August 2007)

Link zum RechtstextDGUV Regel 114-013

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Sammlung bzw. das Laden oder Umladen von Siedlungsabfällen und Rückständen aus Abfallbehandlungsanlagen sowie deren Transport bis zur Übergabe. Sie gilt ebenfalls für den Betrieb der hierfür erforderlichen Betriebsanlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.

Sie findet keine Anwendung auf 

  • den Umgang mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, 
  • gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, 
  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen, 
  • das Einbringen von Abfällen in Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen, 
  • Deponien, 
  • Anlagen zur weiteren Behandlung.