DGUV Regel 112-139 (ehemals BGR_GUV-R 139)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (Ausgabe Januar 2012)

Link zum RechtstextDGUV Regel 112-139

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten gemäß DIN V VDE V 0825-1.

Sie findet keine Anwendung auf den Einsatz von

  • Sprechfunkgeräten;
  • Mobiltelefonen (Handys), die als Sende und Empfangsgeräte für den drahtlosen Nachrichtenverkehr dienen;
  • Personenruf-Funkanlagen, die als Sende und Empfangsgeräte zur drahtlosen Übermittlung von Nachrichten dienen; 
  • Personenwarngeräten, die zur Warnung vor Gefahrenzuständen dienen, z.B. Gaswarngeräte;
  • Notsignalgeräte, die als optische oder akustische Signalgeräte ohne Empfangszentrale in Sicht oder Hörweite zu anderen Personen eingesetzt werden; 
  • Telefon-Notrufanlagen, die als Signalgeräte in Verbindung mit Telefonwählgeräten zur automatischen Anwahl der Notrufnummer eingesetzt werden.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenF2_SumArbeitsfreigabe; Inst_SumOrg
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Review vom 07. Juli 2022