DGUV Regel 103-007

 



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BGR 177 (alt)

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume (Ausgabe April 1994)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für Steiggänge.

Sie findet Anwendung auf Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen.

Sie findet keine Anwendung auf Steiggänge an Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen, Brückenpfeilern, Türmen, Masten und Silos sowie auf Steiggänge, die ausschließlich als Angriffs- und Rettungswege für die Feuerwehr dienen.