Verordnung (EG) Nr. 1061_2009

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass die Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach dritten Ländern grundsätzlich frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind – mit Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.