DGUV Regel 109-011 (ehemals BGR 204)

 



Hinweis

Zurückgezogen und ersetzt durch DGUV Information 209-090.


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Umgang mit Magnesium (Ausgabe August 2005)

Link zum Rechtstext

DGUV Regel 109-011

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit findet Anwendung auf Magnesium, wenn

  • beim Umgang (Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und innerbetriebliches Lagern und Transportieren) mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen,
  • mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird
    und
  • dieses geschmolzen oder gegossen wird.

Sie findet keine Anwendung

  • bei der Primärerzeugung von Magnesium,
  • bei der Wiederaufarbeitung von Magnesium in Form von Spänen, Stäuben oder Schlämmen in Recyclingbetrieben,
  • bei der Herstellung von Magnesiumpulver,
  • bei Zugabe von kompaktem Magnesium in Schmelzen anderer Metalle oder Legierungen, wenn die Endlegierung oder eine flüssige Zwischenstufe weniger als 80 % ihres Gewichtes Magnesium enthält,
  • beim Umgang mit Magnesium im Labor und in Versuchseinrichtungen unter Aufsicht eines Aufsichtführenden.