Umfang der Arbeitszeit - „Überstundenschätzung"

Formulierung „in Vollzeit beschäftigt“ im Arbeitsvertrag lässt auf 40-Stunden-Woche schließen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom Mai diesen Jahres entschieden, dass für einen Busfahrer, der „in Vollzeit beschäftigt“ ist, eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden gilt. Eine längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden.
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