Kerninhalte | Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.
Sie gilt nicht für verschiedene, für den Endverbraucher bestimmte Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen, wie beispielsweise - Arzneispezialitäten für den Menschen und Tierarzneimittel,
- kosmetische Mittel,
- Lebensmittel,
- Futtermittel,
- Schädlingsbekämpfungsmittel,
- radioaktive Stoffe.
Sie gilt außerdem nicht für
- die Beförderung gefährlicher Stoffe im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr;
- Stoffe bei der Durchführung unter zollamtlicher Überwachung, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
|