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Gesetzl. Kurzzeichen/Link

DGUV Regel 113-004

Bezeichnung

Behälter, Silos und enge Räume – Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (Ausgabe Februar 2019)

Erscheinungsort

DGUV

Erschienen am

01.02.2019

Review-Datum02.04.2019

Review

Betroffenheit

Unternehmen, die Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen durchführen; Fachkraft für Arbeitssicherheit

Nachricht

Die DGUV Regel wurde neu gefasst, Es wurden verschiedene Klarstellungen und Ergänzungen durchgeführt und neue Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Biostoffe im Sinne der Biostoffverordnung aufgenommen.

Zu den wichtigsten Klarstellungen/Ergänzungen zählen:

  • Es wurde ergänzt, dass Unternehmer in einer betrieblichen Arbeitsablauforganisation auch festzulegen haben, wer die beteiligten Personen unterweist (mit praktischen Übungen) und mit dem Freimessen beauftragt wird.
  • Bei den Schutzmaßnahmen mit einem weiteren Aufzählungspunkt wurde klargestellt, dass sicherzustellen ist, dass an den Arbeiten nicht beteiligte Personen von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
  • Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft gesundheitsgefährliche Stoffe in gefährlicher Konzentration vorhanden sind, ist die Abluft so abzuführen ist, dass Personen nicht gefährdet werden. Klarstellend hinzugefügt wurde hier, dass, wenn das Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Abluft nicht ausgeschlossen werden kann, zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen in der Abluftleitung zu treffen sind.
  • Die Anforderungen an Sicherungsposten, die nach erfolgter Freigabe auch während der Arbeiten kontinuierliche Messungen durchführen, wurden ergänzt. Für diese kontinuierliche Überwachung durch den Sicherungsposten, z.B. mit Gaswarngeräten, ist keine Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich. Die Person, die die kontinuierliche Überwachung durchführt, muss jedoch zu diesem Sachverhalt unterwiesen sein. Die spezielle Unterweisung umfasst mindestens grundlegende Hinweise zur Bedienung des Gaswarngeräts und Hinweise zum Verhalten bei Gerätealarm.
  • Bei der Vermeidung der Gefährdungen durch Sauerstoffmangel wurde ergänzt, dass auch Stoffe und Lagergüter, die keine Gefahrstoffe sind, durch Sauerstoffzehrung einen lebensgefährlichen Abfall der Sauerstoffkonzentration in Behältern, Silos und engen Räumen verursachen können.
  • Im Abschnitt „Vermeiden der Gefährdungen durch Sauerstoffüberschuss“ wurde warnend hinzugefügt, dass, wenn in inertisierten Behältern mit selbstentzündlichen Stoffen mit umluftunabhängigem Atemschutz gearbeitet wird, bereits die Ausatemluft ausreichen kann, um den Effekt der Inertisierung im Nahbereich aufzuheben.
  • Im Rahmen der Anforderungen an den Explosionsschutz wurde ergänzt, dass bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen nichtatmosphärische Bedingungen herrschen können, z.B. durch erhöhte Sauerstoffkonzentrationen oder die Anwesenheit anderer Oxidationsmittel. Bei der Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen muss deshalb berücksichtigt werden, dass unter nichtatmosphärischen Bedingungen die sicherheitstechnischen Kenngrößen verändert sind.
  • Mit Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen darf erst begonnen werden, nachdem Gefahr bringende Bewegungen zum Stillstand gekommen sind und ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen sicher vermieden ist. Hier wurde klarstellend hinzugefügt, dass alle Antriebe von bewegten Bauteilen und Maschinen von jeder einzelnen Energiequelle dauerhaft sicher getrennt und gegen Wiedereinschalten gesichert werden müssen.
  • Bei den Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen wurde klargestellt, dass aufgrund der charakteristischen Eigenschaften von Behältern, Silos und engen Räumen (insbesondere Zugangssituation, Materialbeschaffenheit und Bewegungsfreiheit im Inneren) regelmäßig eine erhöhte elektrische Gefährdung anzunehmen ist und somit Schutzmaßnahmen bei begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung grundsätzlich zu ergreifen sind.
  • Bei den Positionierungsverfahren wurde hinzugefügt, dass seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren nur von Personen benutzt werden dürfen, die mindestens 18 Jahre alt, zum Ersthelfer ausgebildet, körperlich und fachlich geeignet sind und ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung nachgewiesen haben (siehe dazu auch TRBS 2121 Teil 3 und DGUV Information 212-001 „Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren“).


Neu hinzugekommen ist der Unterabschnitt 4.6.3: Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen ausgeübt, sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei sind insbesondere

  • Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, durch solche ohne oder mit geringerer Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Exposition zu ergreifen.
  • die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion, Inaktivierung oder Dekontamination sowie zur sachgerechten und sicheren Entsorgung von Biostoffen, kontaminierten Gegenständen, Materialien und Arbeitsmitteln zu ergreifen.
  • die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung zu reinigen, zu warten, instand zu halten und sachgerecht zu entsorgen. Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht.
  • die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass persönliche Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden können.


Außerdem ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Biostoffe auftreten können, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen; hierzu sind vor Aufnahme der Tätigkeiten gesonderte Bereiche einzurichten, die nicht mit persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung betreten werden dürfen.

Anstelle von bisher acht Anhängen wird die Neufassung nur noch durch sechs Anhänge ergänzt:

  • Anhang 1 – Mustererlaubnisschein
  • Anhang 2 – Musterbetriebsanweisung zum Befahren (Grube mit gesundheitsschädlichen Stoffen)
  • Anhang 3 – Hinweise zur Anordnung der Lüftung.
  • Anhang 4 – Empfohlene Mindestmaße für Behälteröffnungen
  • Anhang 5 – Stoffe und Güter, die Sauerstoffarmut verursachen
  • Anhang 6 – Literaturverzeichnis

Pflichtenbezug

Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Alarm-/Gefahrenabwehr, Organisation, Schutzmaßnahmen

Hinweis
Die DGUV Regel enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene.


Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 02.04.2019

URL-Adresse

https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/113-004.pdf

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