IndBauRL Bbg

 



Die Norm ist zum 1. Januar 2019 außer Kraft getreten.

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Industriebaurichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau in der Fassung März 2000 (Bekanntmachung vom 22. August 2001)

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe,
  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

Sie gilt für Industriebauten, also für Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.

Sie gilt nicht für:

  • Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung, z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes)
  • Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.
  • Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut)