Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Einleitung gereinigter Abwässer in das Grundwasser vom 29. Januar 2001 |
Kerninhalte | Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Einleitungen von häuslichem und kommunalem Abwasser aus Kläranlagen von einer Bemessungsgröße zwischen 50 und 1.000 Einwohnergleichwerten. Sie gilt nicht für Kleinkläranlagen mit einem Zufluss von < als 8 m³/d. Sie gilt darüber hinaus nur für die Einleitung von Abwässern häuslichen oder kommunalen Ursprungs. Abwässer nicht kommunalen Ursprungs dürfen diesen Anlagen nur zugeleitet werden, wenn sie in der Zusammensetzung im Hinblick auf CSB-, BSB5- und Stickstoffwerte dem kommunalen Abwasser vergleichbar sind und auch die gleichen Anforderungen an die Abbaubarkeit erfüllen. Die Einleitung von Abwässern, bei denen nach den in den Anhängen zur Abwasserverordnung bestehenden Herkunftsbereichen mit gefährlichen Stoffen zu rechnen ist, sind von der Mitbehandlung auszuschließen, sofern nicht durch entsprechende Vermeidung oder Vorbehandlung das Eindringen wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser sicher auszuschließen ist. |