Skip to end of metadata
Go to start of metadata
Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für -> unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie -> die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. Sie gilt für -> öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger), -> Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen, -> denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler), -> denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter), -> denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler), -> Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller), -> denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie -> Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.
|
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten | AufbwSum_Diverse |
Tags | BioAbfVO; BioabfallV; BioabfallVO; BioAbfallVO; BioAbfallV; BioabfV; BioabfVO |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Juli 2023 Review vom 06. April 2023 Review vom 06. Mai 2022 Review vom 01. Februar 2021 |