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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Waldgesetz für Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen, - die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
- einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu bewahren oder herzustellen,
- die Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Waldes dauerhaft zu sichern und zu stärken,
- die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
- die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
- die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und erforderlichenfalls zu erhöhen,
- die Waldbesitzer und ihre Selbsthilfeeinrichtungen in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
- einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen.
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