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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005

Link zum RechtstextBauO Bln
VV TBTechnische Baubestimmungen

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für sonstige Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

An Sonderbauten (z.B. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben, oder bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten (§ 52 Nr. 21).

Links zur Rechtsänderung

Review vom 04. August 2021
Review vom 01. Dezember 2020
Review vom 01. September 2020
Review vom 02. Juni 2020



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