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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 18. August 2021 |
Verwaltungsvorschriften zur TA Luft | |
Kerninhalte | Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Die Vorschriften sind zu beachten bei der -> Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Absatz 1 BImSchG), zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 BImSchG), -> Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG), -> Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Absatz 2 oder Absatz 2a BImSchG), -> Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und -> Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26, auch in Verbindung mit § 28 BImSchG). |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | AufbwSum_Immissionsschutz; ImSch_SumAllg; ImSch_SumGenehmM; ImSch_SumMessung; Inst_SumPrüfpf |
Tags | TechAnleitungLuft; TAnleitungLuft; Technische Anleitung Luft; TechnischeAnleitungLuft; TechnAnLuft |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 11. Dezember 2023 Review vom 01. Mai 2023 Review vom 01. März 2022 Review vom 01. Februar 2021 Review vom 01. Oktober 2020 I ; II |