Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 15. August 1990 |
Kerninhalte | Diese Verordnung normiert unter anderem für Arbeitgeber, die Lohnsteuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen zur Unfallversicherung sowie Beiträge zur Arbeitsverwaltung (Arbeitslosenversicherung, Umlagen für Konkursausfallgeld) über Kreditinstitute entrichten, die nicht bereit sind, den Steuerüberweisungs-Avis (EF 45 48; EF 45 49; S02 335) zu verwenden, die Pflicht, am Tag der Überweisung einen schriftlichen Nachweis über den insgesamt überwiesenen Betrag, gegliedert nach Lohnsteuern und den einzelnen Versicherungszweigen, dem zuständigen Finanzamt unter Angabe der Steuernummer zu übergeben. |
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