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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen. Dieses Gesetz gilt auch für Geräte, die als Bestandteil oder Zubehör ein Medizinprodukt umfassen, und für Geräte, die ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Kraftfahrzeugs bilden. Es gilt unter anderem nicht für Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden und nicht im Handel erhältlich sind, für Kabel und Drähte sowie für reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind. |