Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz |
Kerninhalte | Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, EG-Verordnungen und der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden. |