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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)

Kerninhalte

Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.

 

 

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