Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) |
Kerninhalte | Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. |