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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz |
Link zum Rechtstext | AIG |
Kerninhalte | Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. |