Link zum Rechtstext | Versammlungsstättenverordnung |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von-> Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;> Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;> Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.Sie gelten nicht für-> Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,> Unterrichts und Besprechungsräume bis jeweils 100 qm Grundfläche,> Ausstellungsräume in Museen,> Fliegende Bauten. |