Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt |
Kerninhalte | Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt. |