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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese TRGS gilt für den Umgang mit krebserzeugenden, partikelförmigen Gefahrstoffen, wenn diese in atembarer Form auftreten können (Stäube, Rauche, Nebel). Gasförmige Stoffe sind ausgenommen, da derzeit keine Abscheider bekannt sind, die Gase und Dämpfe nach den nachfolgend beschriebenen Anforderungen abscheiden. Diese TRGS enthält grundsätzliche Anforderungen an die Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. In stoffspezifischen TRGS können abweichende Festlegungen getroffen werden, wenn die dort vorgesehenen Maßnahmen zu einem gleichwertigen Schutz im Sinne der Nummer 3 und Nummer 5 dieser TRGS führen. |