Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 |
Kerninhalte | Dieses Gesetz legt als Ziele für die Abfallwirtschaft die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen unter anderem mit anlageninterner Kreislaufführung von Stoffen, abfall- und schadstoffarmer Produktion und Produktgestaltung, Herstellung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, Wiederverwendung von Stoffen und Produkten, flächendeckender, getrennter Erfassung und Verwertung biogener Abfälle, und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen fest. |