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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 |
Kerninhalte | Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist |