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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den genannten Naturschutzgebieten (Lagepläne 1 mit 10). Sie gilt nicht für bei der Dienstausübung verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Fischereiaufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung. |