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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | LKV |
Kerninhalte | Diese Verordnung regelt die Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln. Lebensmittel dürfen danach nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe versehen sind, aus der das Los (i.e. die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde; es wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Lebensmittels festgelegt) zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Ihr ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. |