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Link zum Rechtstext

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010

Kerninhalte

Diese Verordnung legt Messverfahren, Zielwerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen sowie Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe fest. Damit sollen die Luftschadstoffe Arsen, Blei, Kadmium, Nickel und Quecksilber, die zusammen mit anderen Stoffen hauptsächlich als Feinstaub auftreten und häufig aus Industrieanlagen stammen, sowie die wichtigsten Bestandteile von Abgasen des motorisierten Verkehrs, nämlich Benzol, Benzo(a)pyren, Kohlenmonoxid, Ozon, Stickstoffoxide, erfasst werden.

Außerdem werden Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und ein kritischer Wert für Schwefeldioxid festgelegt, das nicht nur aus Abgasen des motorisierten Verkehrs, sondern auch aus Kohlekraftwerken und dem Hausbrand stammen kann.

Tags

39. Bundesimmissionsschutzverordnung; Neununddreißigste Bundesimmissionsschutzverordnung; 39. BundesimmissionsschutzV; Neununddreißigste BundesimmissionsschutzV; 39. BundesimmissionsschutzVO; Neununddreißigste BundesimmissionsschutzVO

 

 

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