Skip to end of metadata
Go to start of metadata
You are viewing an old version of this page. View the current version.
Compare with Current
View Page History
Version 1
Next »
Link zum Rechtstext |
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz |
Kerninhalte |
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der
- Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG),
- Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 BImSchG),
- Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Abs. 2 BImSchG),
- Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und
Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage
- ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26, auch in Verbindung mit § 28 BImSchG).
|
URL-Adresse |
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/taluft.pdf |
URL-Adresse |
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/luft/bimschg/ta_ges.htm |