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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957

Link zum RechtstextArbnErfG

Kerninhalte

Diesem Gesetz unterliegen 

  • patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen
    und 
  • technische Verbesserungsvorschläge

von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

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