Link zum Rechtstext | Kinderarbeitsschutzverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung normiert das grundsätzliche Beschäftigungsverbot von Kindern über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen. Sie nennt eine Vielzahl von zulässigen Beschäftigungen wie das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, sofern diese leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche geeignet sind. Sie ist aushangpflichtig und allen Beschäftigten zugänglich zu machen. |